Webhoster und deren Kunden können sich über zahlreiche Vertragsarten verbinden. Die wenigsten wissen, worum es sich bei einem Webhosting-, Webdesign- oder ASP-Vertrag handelt. Wir klären Sie auf und geben Ihnen einen Überblick über die verschiedenen Vertragstypen!
Internet-Verträge: Was sind die Unterschiede?
Internet-Verträge können vielseitig gestaltet werden. Die Rechtsnatur von Webdesign-, ASP- und Webhosting-Verträgen weicht stark voneinander ab. Wir klären Sie über die verschiedenen Verträge und deren Inhalte auf!
Der Access-Provider-Vertrag
Bei einem „Access-Provider-Vertrag“ verpflichtet sich ein Anbieter seinem Kunden einen Zugang zum Internet zu bieten. Der Provider muss lediglich den Anschluss bereithalten und sich um eine Verbindung zum Internet bemühen. Der Access-Provider-Vertrag ist ein Dienstvertrag im Sinne von § 611 BGB.
Der Application-Service-Providing-Vertrag
Bei einem Application-Service-Providing-Vertrag (ASP-Vertrag) werden dem Kunden Software-Anwendungen zur Verfügung gestellt. Die Software kann über das Internet oder offline über andere Netze genutzt werden. ASP-Verträge zielen auf die Nutzung fremder Software ab – diese wird erfahrungsgemäß einer Vielzahl von Kunden zur Verfügung gestellt. Ein ASP-Vertrag wird von der Rechtsprechung als Mietvertrag im Sinne von § 535 BGB eingestuft.
Der Webhosting-Vertrag
Bei Webhosting-Vertrag wird dem Kunden Speicherplatz zur Verfügung gestellt. Auf diesen kann über einen Internet-Zugang zugegriffen werden. Der Kunde nutzt und verwaltet den Speicherplatz. Webhosting-Verträge beinhalten verschiedene Leistungen, weshalb Elemente aus dem Dienst-, Miet- und Werkvertrag enthalten sind. Die meisten Webhosting-Verträge werden als Werkverträge im Sinne von § 631 BGB eingestuft. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Schwerpunkt des Vertrages in der Abrufbarkeit der Webseite liegt.
Der Webdesign-Vertrag
Bei einem Webdesign-Vertrag verpflichtet sich der Anbieter zur Erstellung einer individuellen Webseite nach Kundenwunsch. Da es sich hierbei um eine maßgeschneiderte Umsetzung individueller Wünsche und die Schaffung einer abgestimmten Software handelt, liegt ein Werkvertrag im Sinne von § 631 BGB vor. Unter Umständen kann auch ein Werklieferungsvertrag im Sinne von § 651 BGB angenommen werden.
Gängige Verträge und damit verbundene Pflichten
Viele Webhoster ermöglichen ihren Kunden die Buchung einer Internet-Domain. Der Webhoster beschafft und registriert die Domain, was eigentlich einen Werkvertrag nach § 631 BGB begründet. Der Kunde schließt den Vertrag jedoch direkt mit der Domainregistrierungsstelle, weshalb die Tätigkeit des Webhosters eine Geschäftsbesorgung nach § 675 BGB darstellt. Werkverträge können dann angenommen werden, wenn der Webhoster die „Pflege“ oder „Wartung“ von Software, Webseiten und EDV-Programmen übernimmt. Der „Internet-System-Vertrag“ beinhaltet verschiedene Leistungen, die in der jeweiligen Leistungsbeschreibung aufgeführt sind. Zumeist muss der Anbieter für seine Kunden einen Server unterhalten, unter der gewünschten Domain eine Internetseite einrichten, diese über das Internet Dritten zugänglich machen und für den vereinbarten Zeitraum betreiben. Der „Internet-System-Vertrag“ ist ein Werkvertrag nach § 631 BGB. Bei „Internet-System-Verträgen“ ist es durchaus als angemessen und üblich zu betrachten, dass der Kunde ca. ein Drittel der zu zahlenden Vergütung im Voraus entrichtet. Der Anbieter muss erhebliche finanzielle und zeitliche Investitionen tätigen, die quasi durch „Abschlagszahlungen“ gewürdigt werden. Der Kunde behält zwei Drittel der Gesamtvergütung bis zum Monatsende zurück, um diese als Druckmittel zu nutzen. Hierdurch wird der Anbieter auf eine ordentliche Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten hingewiesen.