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Mehr Freiheiten für WLAN-Anbieter (Öffentliche Hotspots sollen etabliert werden, aber es herrscht Angst vor der Störerhaftung bei unbefugter Nutzung)

Deutschland gilt in puncto Internetverbreitung als rückständig. Andere Industrienationen verfügen über weitläufig verteilte WLAN-Hotspots, die kostenlos genutzt werden können. Öffentliche WLAN-Hotspots sind in Deutschland aufgrund der Störerhaftung noch recht wenig verbreitet. Wenn Nutzer über WLAN-Hotspots Urheberrechtsverletzungen begehen, muss der Anbieter des WLAN-Hotspots dafür haften. Mit einem neuen Gesetzesentwurf möchte die Bundesregierung die Barrierefreiheit aufgeben – der Bundesrat meint jedoch, dass die neuen Regelungen eher das Gegenteil bewirken werden. Wir klären Sie über die aktuelle Sachlage auf!

Mehr Freiheiten für WLAN-Anbieter

Politiker und Bürger wünschen sich mehr öffentliche Hotspots in Deutschland. Der aktuelle Gesetzesentwurf der Bundesregierung wird dabei nicht besonders hilfreich sein – zumindest, wenn es nach der Ansicht des Bundesrates geht. Dieser kritisiert, dass die Sicherheitsauflagen für Betreiber nach wie vor zu streng sind. Der Wunsch nach freien WLAN-Zugängen ist in Deutschland extrem ausgeprägt. Schließlich werden mobile Endgeräte wie Smartphones immer häufiger benutzt. Freie WLAN-Zugänge sind für eine digitale Gesellschaft unabdingbar. Deutschland hinkt an dieser Stelle hinterher und sehnt sich das herbei, was in anderen Industriestaaten schon längst zur Realität geworden ist. Zeitgleich befürchtet die deutsche Bundesregierung eine steigende Anzahl von Urheberrechtsverletzungen, die über öffentliche Hotspots begangen werden. Der entsprechende WLAN-Anbieter soll solche Verletzungen unterbinden. Dies geschieht durch die gesonderte Einholung einer Zustimmung von jedem einzelnen Nutzer, in welchen er sich mit den Geschäftsbedingungen einverstanden zeigt.

Während die Bundesregierung solche Feinheiten als „angemessene Sicherungsmaßnahmen“ betrachtet, sind sie für den Bundesrat „weltfremd“. Das Konzept der Störerhaftung, wonach bei den meisten Vorkommnissen der WLAN-Anbieter für die Schäden durch seine Nutzer haftbar gemacht werden kann, ist eine Bremse für die Entwicklung der digitalen Gesellschaft. „Gefahrgeneigte Dienste“ wie Cloud-Dienste und Filehoster werden nach der Vermutungsregel sogar wesentlich restriktiver behandelt als herkömmliche Dienste. Die gesetzliche Haltung wird von der Internetwirtschaft aufs strengste verurteilt. Solche Vermutungen schränken die Medien- und Meinungsfreiheit aus Sicht des Bundesrates stark ein. In dem neuen Gesetzesentwurf möchte der Bundesrat eine Zusatzklausel einrichten, durch welche Hassbotschaften und Mobbing im Internet stärker bestraft werden sollen. Um Straftaten zu verfolgen und Persönlichkeitsrechte zu schützen, sollen WLAN-Anbieter verpflichtet werden die betreffenden Nutzerdaten herauszugeben.

Kritik für den Gesetzesentwurf der Bundesregierung

Der WLAN-Gesetzesentwurf der Bundesregierung ist beim Bundesrat auf Kritik gestoßen. Die Vermutungsregel für Cloud-Dienste und Filehoster und die Störerhaftung für Anbieter von WLAN-Hotspots werden genau das verhindern, was in Deutschland erreicht werden soll: Freie Internetzugänge mit flächendeckender Ausprägung. Die neuen Haftungsregelungen sind unter Umständen nicht mit EU-Recht vereinbar. Die Bundesregierung wird von zahlreichen Seiten kritisiert. Vom Bundesrat, der Wirtschaft, Netzaktivisten, Freifunkern und der Europäischen Union. In Deutschland existieren im internationalen Vergleich relativ wenige offene WLAN-Hotspots. Offene WLAN-Hotspots sind solche, die ohne Zugangsdaten von jedem genutzt werden können. Das zweite Änderungsgesetz zum Telemediengesetz stellt nach dem aktuellen Sachstand keine Lösung für das Problem dar, da die Störerhaftung noch immer nicht überwunden worden ist. WLAN-Anbieter sollen von der Störerhaftung nur dann befreit werden, wenn diese „angemessene Sicherheitsmaßnahmen gegen unberechtigte Zugriffe“ installieren und „Zugang nur Nutzern gewähren, die während der Nutzung keine Rechtsverletzungen begehen“. Ein WLAN-Netz kann unter solchen Bedingungen aber niemals offen gestaltet sein. Nutzer müssen Zugangsdaten erhalten, die nach der Zustimmung zu den AGB’s zugeordnet werden. Die AGB’s müssen wiederum derart gestaltet werden, dass diese die Begehung von Urheberrechtsverletzungen untersagen. Da das Gesetz im engeren Sinne als technische Vorschrift auszulegen ist, darf die EU-Kommission eine Stellungnahme zu dem geplanten Entwurf abgeben. In der Stellungnahme wird darauf eingegangen, dass die E-Commerce-Richtlinie der EU wesentlich lockerer gestaltet ist als die deutsche Version für WLAN-Anbieter. Nach der EU-Richtlinie wird Betreibern öffentlicher Funknetzwerke schon dann ein Haftungsprivileg gewährt, wenn diese in keiner Verbindung mit den „übermittelten Informationen“ stehen, d.h. wenn die Nutzer Informationen eigenständig down- und uploaden.

Grundlegende Gedanken der EU-Kommission

Die Stellungnahme der EU-Kommission griff Artikel 11 und 16 der EU-Charta der Grundrechte auf, d.h. sie bezog sich auf die Freiheit der Meinungsäußerung und auf die Unternehmerische Freiheit. Die extremen Sicherungspflichten für WLAN-Anbieter können sich auf deren Geschäftsmodell auswirken und demzufolge die unternehmerische Freiheit einschränken. Außerdem wird die Gefahr gesehen, dass Anbieter von WLAN-Hotspots übertriebene Maßnahmen ergreifen, damit sie unter gar keinen Umständen haften müssen. Die EU-Kommission zweifelt daran, dass die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Maßnahmen angemessen, erforderlich und geeignet sind, um den befürchteten Rechtsverletzungen vorzubeugen. Damit schloss sich die EU-Kommission der Meinung des Bundesrates an. Die Bundesregierung hat somit nach mehr als einem Jahrzehnt immer noch keine tauglichen und stimmigen Konzepte für eine Umgestaltung der Störerhaftung gefunden. Der digitale Wandel Deutschlands hin zu einem digitalisierten Staat mit weitläufigen WLAN-Hotspots könnte sich somit noch ein wenig hinziehen. Die EU-Kommission nahm ebenfalls zur vorgesehenen Haftung von Hostprovidern Stellung. Die E-Commerce-Richtlinie würde eine Haftung nur dann vorsehen, wenn Anbieter mit einem Nutzer zusammen arbeiten, um die Begehung rechtswidriger Handlungen zu ermöglichen. Es wurde ebenfalls kritisiert, dass Begriffe und Definitionen nicht genau formuliert sind und einer näheren Erläuterung bedürfen. In naher Zukunft sollte die Bundesregierung ein geeignetes Patentrezept finden, um die Zur-Verfügung-Stellung öffentlicher Hotspots zu gewährleisten. Ansonsten wird in Deutschland wohl kaum ein Unternehmer in den wachsenden Zukunftsmarkt investieren.

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