...

Webhosting-Vertrag gekündigt – was geschieht mit der Domain?

Wer einen Webhosting-Vertrag abschließt, kann diesen auch wieder kündigen. Eigentlich ganz einfach, oder? Viele Kunden wissen aber nicht, dass sie gleich mehrere Verträge kündigen müssen. Der Vertrag über die Registrierung einer Domain wird nämlich nicht mit dem Webhoster, sondern mit der Domainregistrierungsstelle geschlossen. Der Webhoster fungiert dabei lediglich als Vermittler zwischen den Vertragsparteien. Wer seinen Webhosting-Vertrag kündigt, kann seine Domain weiterhin behalten. Die damit verbundenen Entgelte müssen direkt an die Domainregistrierungsstelle überwiesen werden.

Kündigung eines Webhosting-Vertrages – was passiert mit der Domain?

Die deutsche Gerichtsbarkeit musste sich bereits mehrfach mit der Frage beschäftigen, ob Webhosting-Verträge und Domains eine untrennbare Einheit bilden. Bei der Kündigung eines Webhosting-Vertrages wird die dazugehörige Domain von der Domainvergabestelle nicht automatisch gekündigt. Bei einem Urteil des Amtsgerichts Rastatt hatte ein Kunde eines Webhosting-Anbieters beantragt, eine Domain bei der zuständigen Vergabestelle – der DENIC eG – registrieren zu lasen. Mit der Domainregistrierungsstelle wurde ein Registrierungsvertrag geschlossen, der durch einen Webhosting- und Domainverwaltungsvertrag mit dem Webhoster ergänzt wurde. Nach der Kündigung des Webhosting-Vertrages entbrannte ein Streit über die Reichweite der Kündigung. Der Webhoster war der Ansicht, dass der Kunde zwar den Domainverwaltungs- und Webhostingvertrag gekündigt habe, nicht aber den Registrierungsvertrag für die Domain. Dieser würde weiterhin bestehen und löse eine Vergütungspflicht des Kunden aus. Der ehemalige Kunde verneinte dies und berief sich darauf, dass er alle Verträge zusammen gekündigt habe. Das Amtsgericht Rastatt urteilte im Sinne des Webhosters. Die Verträge sind getrennt zu behandeln, wodurch der Registrierungsvertrag weiterhin zu vergüten sei. Das Gericht stellte fest, dass der Registrierungsvertrag weiterhin bestehe. Vertragsparteien sind jedoch die Domainvergabestelle und der Domaininhaber, in diesem Fall also Kunde und die DENIC eG. Eine Vergütungspflicht zugunsten des Webhosting-Anbieters existierte nicht mehr. Domainregistrierungsverträge werden immer nur zwischen der Domainvergabestelle und dem Kunden geschlossen. Webhoster fungieren lediglich als Bindeglied, wodurch sie Gebühren für einen Geschäftsbesorgungsvertrag erheben können.

Webhosting-Verträge und Domains – getrennte Behandlung

Wer einen Webhosting-Vertrag schließt, erhält bei den meisten Anbietern eine Domain. Der Webhoster fungiert dabei lediglich als Bindeglied. Kunden schließen demnach einen Vertrag mit dem Webhoster und einen zusätzlichen Vertrag mit der Domainvergabestelle ab. Nach der Kündigung des Webhosting-Vertrages besteht der Domainregistrierungsvertrag fort. Bei den meisten Webhostern wird eine automatische Kündigung der Domain vorgenommen. Wenn der Kunde einer solchen Kündigung nicht zustimmt, besteht der Vertrag mit der Domainregistrierungsstelle fort. Etwas anderes gilt nur dann, wenn abweichende Regelungen getroffen wurden. Domaininhaber sollten vor der Kündigung eines Webhostingvertrages genau prüfen, was mit der Domain geschieht, die an das Webhostingpaket gekoppelt ist. Nach der Kündigung des Domainverwaltungsvertrages müssen die Entgelte für die Domain direkt an die Vergabestelle gezahlt werden. Die Domainverwaltung kann alternativ von einem anderen Provider übernommen werden.

Aktuelle Artikel