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YouTube muss bei illegalen Uploads keine IP-Adressen rausgeben

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil (Az. I ZR 153/17) vom 10. Dezember 2020 entschieden, dass Plattformen wie YouTube bei Urheberrechtsverstößen der Nutzer lediglich deren Namen und Anschrift herausgeben müssen. Weitere Daten wie die E-Mail-Adressen, Telefonnummer oder IP-Adresse dürfen dem Rechteinhaber hingegen vorenthalten werden. Das Urteil des BHG entspricht damit dem Urteil des Vorabersuchungsverfahren des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom Juli 2020.

Im konkreten Fall ging es um zwei Filme des Constantin-Film-Verleihs, die ein YouTube-Nutzer auf der Videoplattform veröffentlicht hatte. Das Unternehmen verlangte daraufhin vom Google-Tochterunternehmen die Herausgabe des Klarnamens und der Anschrift des Nutzers. YouTube erklärte daraufhin, dass solche Daten nicht erhoben werden und darum auch nicht herausgegeben werden können. Daraufhin verlangte Constantin-Film die Herausgabe der E-Mail-Adresse, Telefonnummer und IP-Adresse, um den YouTube-Nutzer darüber identifizieren zu können.

YouTube speichert Telefonnummern und IP-Adressen

Bei der Anmeldung verlangt YouTube von seinen Nutzern neben der E-Mail-Adresse auch den Namen und das Geburtsdatum sowie eine Zustimmung zur Speicherung ihrer IP-Adresse. Die angegebenen Daten werden aber nicht verifiziert. Außerdem müssen Nutzer eine Telefonnummer hinterlegen, wenn sie Videos mit mehr als 15 Minuten Länge hochladen möchten.

Begründet hat der BGH sein Urteil damit, dass Paragrafen 101 des Urheberrechtsgesetzes ein Auskunftsrecht über Telefonnummern und E-Mail-Adressen von Nutzern nicht umfasst.

„Er umfasst auch nicht die Auskunft über die für das Hochladen rechtsverletzender Dateien verwendeten IP-Adressen oder die von den Nutzern der Dienstleistungen zuletzt für einen Zugriff auf ihr Benutzerkonto verwendeten IP-Adressen“

BGH

Die EU-Urheberrechtsrichtlinie von 2004 definiert als Anschrift in Artikel 8 lediglich „Adressen“. Laut den Richtern gibt es keinen Hinweis darauf, dass die Gesetzgebung in Deutschland diese Ausgestaltung der EU-Richtlinie um weitere Daten erweitern soll. Eine „weitere (dynamische) Gesetzesauslegung“ sowie eine „analoge Anwendung“ des Urheberrechtsgesetzes ist laut dem BGH deshalb ausgeschlossen. Auch aus dem Paragraf 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ergibt sich kein Auskunftsanspruch über „Namen und Anschrift“ von Constantin-Film gegenüber YouTube.

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