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Zahlungsverzug beim Webhosting – berechtigt nicht zur Sperrung der Internetseite

Finanzielle Engpässe sind keine Seltenheit – auch nicht bei Kunden von Webhostern. Einige Webhoster versuchen der mangelnden Zahlungsmoral ihrer Kunden durch eine Sperre der betreffenden Internetseite beizukommen. Für eine rechtswirksame Kündigung eines Webhosting-Vertrages oder der Sperrung einer Internetseite müssen jedoch verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Die Kunden müssen mindestens einmal angemahnt worden sein, damit diese in Verzug gesetzt werden. Eine Sperrung von Internetseiten ist nur dann erlaubt, wenn der Zahlungsrückstand eine gewissen Höhe erreicht hat. Verstößt eine der Vertragsparteien gegen seine Pflichten, können Webhoster und Kunden wechselseitigen Schadensersatzansprüchen ausgesetzt sein.

Zahlungsverzug bei Webhosting-Verträgen

Es existieren etliche Webhoster, die mit attraktiven Angeboten locken. Die umfangreichen Leistungen werden von Hunderttausenden Kunden beansprucht. Für Webhoster ist es extrem ärgerlich, wenn es bei einzelnen Kunden zu Zahlungsausfällen kommt. Manch ein Webhoster möchte der Zahlungsmoral seiner Kunden mit einer Sperre der betreffenden Internetseite entgegentreten. Ein solches Vorgehen ist rechtlich absolut nicht zulässig. Viele Webhoster haben die Verträge ihrer Kunden mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) versehen. In diesen wird angedroht, dass die Internetpräsenz bei Zahlungsverzug auf Kundenseite gesperrt wird. Viele Anbieter behalten sich das Recht vor, den Webhosting-Vertrag fristlos zu kündigen. Solche Klauseln sind gemäß § 307 II Nr.1 BGB unzulässig, da sie eine unangemessene Benachteiligung des Kunden darstellen. Die Rechtsprechung knüpft an verschiedene Urteile an: Das Oberlandesgericht Koblenz entschied beispielsweise, dass eine Sperrung der SIM-Karte wegen eines nur unerheblichen Zahlungsverzugs in Höhe von 75 Euro unzulässig ist.

Auswirkungen für die Praxis

Webhoster sollten ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf unzulässige Klauseln überprüfen. Unwirksame Klauseln können zu einer Abmahnung durch Wettbewerber führen, was mit erheblichen Kosten verbunden sein kann. Webhoster, die die Internetpräsenz eines Kunden bei Zahlungsverzug sperren, können sich Schadensersatzansprüchen aussetzen. Kunden, die über ihre Webseite hauptberuflich Geld verdienen, können bei einer Sperrung erheblichen Gewinneinbrüchen ausgesetzt sein. Webhoster sollten eine Sperrung nur dann ernsthaft in Betracht ziehen, wenn sie rechtlich zulässig ist. Webhoster, die eine außerordentliche Kündigung aussprechen, müssen damit rechnen, dass diese unter bestimmten Voraussetzungen ungültig sein kann.

Richtiges Verhalten von Webhostern und Kunden

Bei der Neugestaltung der AGB sollten Webhoster eine Klausel einbauen, welche die außerordentliche Kündigung erlaubt, wenn der Zahlungsverzug „ausreichend hoch“ ist. Ob der Zahlungsverzug hoch genug ist, hängt vom Einzelfall ab. Um eine Internetseite rechtswirksam sperren zu können, muss der Kunde durch eine Mahnung auf die drohende Sperre hingewiesen werden. Der Webhoster ist durch ein solches Vorgehen nicht schadlos gestellt. Er kann während der Zeit des Verzuges Schadensersatz geltend machen und Zinsen berechnen. Kunden können sich gegen eine Sperrung ihrer Internetseite wehren, wenn ihre Zahlungsrückstände lediglich geringfügig ausfallen. Wenn der Zahlungsrückstand nicht hoch genug ist, wäre eine entsprechende Kündigung unwirksam. Gleiches gilt für eine Sperre. Wenn dem Kunden durch die Sperrung der Internetseite ein Schaden entstanden ist, kann er diesen gegenüber dem Webhoster geltend machen.

Wissenswertes

Wenn Kunden von Webhostern ihre Rechnung nicht bezahlen, müssen diese in Verzug gesetzt werden. Dies kann durch eine Mahnung geschehen. Es reicht aus, wenn diese Mahnung per E-Mail versandt wird. Bei E-Mails ist der tatsächliche Zugang beim Kunden schwierig zu beweisen – ganz anders als bei einem Einwurfeinschreiben. Gewerbliche Kunden von Webhostern kommen nach 30 Tagen automatisch in Verzug. Bei Verbrauchern trifft dies nur zu, wenn ein gesonderter Hinweis erfolgt. Kunden sollten darauf achten, ob sie eine Mahnung erhalten haben, Webhoster sollten nicht auf diese verzichten. Wenn die monatlichen Gebühren mittels Lastschrift eingezogen werden, sollten Kunden auf eine Rücklastschrift hingewiesen und zum Ausgleich der offenen Positionen aufgefordert werden. Wenn ein Webhoster einen Webhosting-Vertrag außerordentlich kündigt, hat dieser gegenüber dem Kunden weiterhin Rücksichtnahme- und Treuepflichten. Daher sollten die Domaininhalte nicht unverzüglich gelöscht werden, sondern erst nach Benachrichtigung des Kunden und einer damit verbundenen Fristsetzung.

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